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24.03.2009
Verjährung nach Beendigung des Beweisverfahrens
Ein selbständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zu Ergänzung des Gutachtens gestellt werden. Die Ankündigung solcher Anträge reicht nicht.
BGH, Urt
eil vom 24.03.2009 – VII ZR 2007/08