mpsh-Anwälte
Röntgenstraße 45
71229 Leonberg

Tel. (07152) 76 49-90
Fax (07152) 76 49-92
E-Mail: info@mpsh-anwaelte.de
Anfahrt / Wegbeschreibung

Aktuelles

Jede neue Nachricht kann etwas bewegen. Wir informieren Sie gern. Ihr Kontakt.

zurück zu "Rund um den Bau"…

05.09.2016
Bei bestehender Windkraftanlage handelt es sich um einen Werkvertrag
1. Bei der Vereinbarung über den Einbau eines generalüberholten Getriebes in eine bestehende Windkraftanlage handelt es sich um einen Werkvertrag und nicht um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.
2. Dem Besteller steht wegen eines Mangels der Leistung nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Mangel einen erstattungsfähigen Schaden verursacht hat (hier verneint).
3. Die formularmäßige Abkürzung der Mängelverjährungsfrist auf nur ein Jahr bei einer ortsfesten Anlage mit bauwerksähnlichen vergleichbaren Risiken (hier: einer Windkraftanlage) hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand und ist unwirksam.
OLG Schleswig, Urteil vom 09.05.2014 - 17 U 36/13
vorhergehend:
LG Flensburg, 03.05.2013 - 6 O 61/12
nachfolgend:
BGH, 11.05.2016 - VII ZR 119/14 (NZB zurückgewiesen)


© mpsh-Anwälte | www.mpsh-anwaelte.de | Impressum