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30.03.2009
Gerichtstandvereinbarung nach § 18 Nr. 1 VOB/B
§ 18 Nr. 1 VOB/B ist nach seiner Entstehungsgeschichte und nach seinem Sinn und Zweck nur auf öffentliche Auftraggeber, jedoch nicht auf private Auftraggeber anwendbar. Zweck der Zuständigkeitsregelung des § 18 Nr. 1 VOB/B ist, dass dem öffentlichen Auftraggeber die Prozessführung erleichtert und dadurch der Auftragnehmer in der Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts eingeschränkt wird.
BGH – VII ZB 79/08