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07.05.2009
Mängelbeseitigungsanspruch trotz Beseitigung der Nachteile des Baumangels durch Besteller?
Lässt der Besteller nur die nachteiligen Auswirkungen eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes, an dem die Bauleistung erbracht wurde, durch bauliche Maßnahmen beseitigen (hier: Einbau längerer Türen bei einem mit zu geringer Höhe eingebrachten Estrichbelag), so liegt darin keine Ersatzvornahme im Sinne des § 633 Abs. 3 BGB a.F.. In einem solchen Fall bleibt der Unternehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

Die Ausführungen des BGH gelten unseres Erachtens uneingeschränkt auch für das neue Recht.

BGH - VII ZR 15/08



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