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30.06.2010
Verpflichtung zu einem Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung
Ein Vertrag, der zum Abschluss eines Pflichtteilsverzichts verpflichten soll, bedarf in entsprechender Anwendung des § 2348 BGB der notariellen Beurkundung. Diese Vorschrift ist nicht nur auf die Verzichtserklärung selbst anzuwenden, sondern ebenso auf einen entsprechenden Verpflichtungsvertrag. Sonst könnte aus einem nicht beurkundeten Verpflichtungsvertrag auf Abgabe der Verzichtserklärung geklagt und damit die Formvorschrift umgangen werden.

OLG Köln, Urteil vom 30.06.2010 – 2 U 154/09



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