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23.10.2013
BGH - Sechs Monate nach Einzug gilt die Architektenleistung als abgenommen!
Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt.
Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 26.09.2013 (VII ZR 220/12) entschieden.


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