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14.07.2009
Hemmung der Verjährung durch ernsthafte Verhandlung zwischen Hauptschuldner und Gläubiger
a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam.
b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung der Hauptschuld.
BGH, Urteil vom 14.07.2009 – XI ZR 18/08