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11.03.2009
Verjährung bei Klagen mit „gegriffenen“ Forderungen
In der Unfallversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung durch Erhebung einer Leistungsklage nur im Umfang des bezifferten Antrags gehemmt; dass sich nach Ablauf der Verjährungsfrist ein höherer als der mit der Klage geltend gemachte Invaliditätsgrad etwa aufgrund einer Beweisaufnahme ergibt, ändert daran nichts.
BGH, Urteil vom 11.03.2009 – IV ZR 224/07