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25.02.2009
Vorbehaltlose Abnahme der Tragwerksplanung
a) Die konkludente Abnahme der Tragwerksplanung kann darin liegen, dass der Besteller nach Bezahlung der Rechnung des Tragwerksplaners und mehrere Monate nach Einzug in das nahezu fertig gestellte Bauwerk keine Mängel der Tragwerksplanung rügt.
b) Auch bei einer konkludenten Abnahme kommt es gemäß § 640 Abs. 2 BGB zu einem Rechtsverlust, wenn der Besteller sich die Rechte wegen der ihm bekannten Mängel nicht vorbehält.

BGH, Urteil vom 25.02.2010 – VII ZR 64/09



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