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02.09.2010
Mängelbeseitigung kann nicht von Kostenübernahme für den Fall unberechtigter Mängelrüge abhängig gemacht werden
Der in Anspruch genommene Auftragnehmer darf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist. Der Auftraggeber schuldet dem für den Mangel verantwortlichen Unternehmer vor dessen Inanspruchnahme nicht die objektive Klärung der Mangelursache, deren Kenntnis erst geeignete Mängelbeseitigungsmaßnahmen sicher ermöglichen. Es ist vielmehr Aufgabe des Auftragnehmers, Mängelbehauptungen zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen. Dies gilt auch nach der Abnahme. Daraus folgt weiter, dass die Erhebung auch einer unberechtigten Mängelrüge im Grundsatz keine Pflichtverletzung des Auftraggebers darstellt, so dass dieser auch nicht die Kosten dafür zu tragen hatte.

BGH, Urteil vom 02.09.2010 – VII ZR 110/09



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