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05.08.2010
Überhöhte Einheitspreise sind nicht ohne Weiteres sittenwidrig
Die Frage einer etwaigen sittenwidrigen Überhöhung des Einheitspreises stellt sich nur für die über 110 % hinausgehenden Mehrmengen, keinesfalls für die ausgeschriebene Menge. Denn die Vermutung der Sittenwidrigkeit überhöhter Einheitspreise ergibt sich erst aus deren „Hebelwirkung“ für die Mehrmengen. Die Spekulation bezieht sich nur auf die Mehrmengen, nicht auf die ausgeschriebenen Mengen. Ändern sich die Mengen gegenüber dem Leistungsverzeichnis nicht, stellt sich die Frage einer spekulativen Überhöhung nicht.

Ob ein Einheitspreis von der „üblichen Vergütung“ abweicht, ist nicht entscheidend, wenn es sich um den ausgehandelten und vereinbarten Preis handelt. Zudem kommt es bei einer sittenwidrigen Preisüberhöhung immer auch auf den letztendlich vereinbarten Gesamtpreis des Vertrages an, der sich aus der Summe der Positionspreise bildet.

OLG Celle, Urteil vom 05.08.2010 – 16 U 11/10



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