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17.07.2007
Kostenüberschreitung: Keine Nachbesserung durch Änderung des Charakters des Bauvorhabens
Ein nachträgliches Weglassen von Bauteilen als dem Bauherrn zumutbare Maßnahme zur Einhaltung der Baukostenobergrenze kommt nur dann in Betracht, wenn die Planung ausgewogen bleibt, der Charakter des Bauvorhabens nicht wesentlich verändert wird und anzunehmen ist, dass der Auftraggeber von Anfang an damit einverstanden gewesen wäre, eine Verringerung der Baukosten durch das Entfallen von Bauteilen in dieser Form zu akzeptieren. Überschreitet ein Architekt eine vereinbarte Kostengrenze, stellt das grundsätzlich einen Mangel seiner Werkleistung dar. Das bedeutet, dass der Bauherr dem Architekten grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muss, bevor er weitere Mängelansprüche, z.B. Schadensersatz, geltend macht. So muss der Bauherr dem Architekten Gelegenheit geben, Einsparmöglichkeiten aufzuzeigen und kostensparende planerische Veränderungen vorzuschlagen.

OLG Naumburg, Urteil vom 17.07.2007 -. 9 U 164/06; BGH, Beschluss vom 08.07.2010 – VII ZR 158/07 (Nichtzulassungbeschwerde zurückgewiesen)



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