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24.04.2008
Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede
Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrags, dass für die zu erbringenden Leistungen
keine Rechnung gestellt werden soll, dient diese Ohne-Rechnung-Abrede der Steuerhinterziehung und ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Der Auftragnehmer verhält sich aber treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei. Ihm ist deshalb die Berufung auf eine
Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages wegen der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede versagt.

BGH Urteile vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07 und 140/07



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