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16.04.2009
Sicherheit nach § 648a BGB auch bei Abtretung der Mängelansprüche
Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche hat auf das Recht des Unternehmers, von seinem Besteller Sicherheit zu fordern und bei Nichterbringung der Sicherheit die Leistung zu verweigern, keinen Einfluss. Gleiches gilt unserer Auffassung nach für das Setzen der Nachfrist nach § 648a Abs. 5 BGB.

BGH - VII ZR 9/08 -



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