mpsh-Anwälte
Röntgenstraße 45
71229 Leonberg

Tel. (07152) 76 49-90
Fax (07152) 76 49-92
E-Mail: info@mpsh-anwaelte.de
Anfahrt / Wegbeschreibung

Aktuelles

Jede neue Nachricht kann etwas bewegen. Wir informieren Sie gern. Ihr Kontakt.

zurück zu "Rund um das Mietobjekt"…

14.01.2009
Wirksamkeit einer nachträglich getroffenen Vereinbarung über die Endrenovierung der Mietwohnung
Eine im Wohnungsübergabeprotokoll vereinbarte Endrenovierungsklausel ist nicht schon deshalb unwirksam, weil der Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthält.

Zwar enthält der Formularmietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel für die laufende Mietzeit und eine unwirksame Endrenovierungsklausel, weil sie jeweils eine starre, vom Abnutzungszustand losgelöste Regelung enthalten. Derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen gegen § 307 BGB.

Eine Renovierungspflicht folgt jedoch aus der Endrenovierungsvereinbarung im
Wohnungsübergabeprotokoll, sofern es sich dabei um eine Individualvereinbarung handelt. Wird die Individualvereinbarung wie im hier zu entscheidenden Fall nachträglich getroffen, bildet diese kein einheitliches Rechtsgeschäft mit den im Mietvertrag enthaltenen vorformulierten Klauseln. Durch das Protokoll der Wohnungsübergabe haben die Parteien vielmehr dem bestehenden Mietvertrag noch eine weitere Abrede hinzugefügt, ohne den sonstigen Bestand an Rechten und Pflichten zu verändern.

Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Formulierung im Wohnungsübergabeprotokoll selbst zur Mehrfachverwendung bestimmt ist, da es sich dann nicht mehr um eine Individualvereinbarung, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die wie auch die anderen Klauseln des Mietvertrages, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.

BGH - VIII ZR 71/08




© mpsh-Anwälte | www.mpsh-anwaelte.de | Impressum