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22.10.2008
Wirksamkeit einer Klausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung
Wird der Mieter durch eine Klausel im Mietvertrag verpflichtet, lackierte bzw. farbig
gestrichene Holzteile in keinem anderen als den nach der Klausel zulässigen Farbtönen
zurückzugeben, ist diese Klausel für sich genommen unbedenklich und führt auch nicht zu einer unangemessenen Einschränkung des Mieters bei der Vornahme der ihm übertragenen Schönheitsreparaturen. Eine nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung bezogene Farbwahlklausel, die den Mieter nicht auf eine spezielle Dekorationsweise festlegt, sondern ihm eine Bandbreite („neutrale, helle, deckende Farben und Tapeten“)
vorgibt, die zu den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen passt und deshalb für weite
Mieterkreise annehmbar ist, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. In Bezug auf „lackierte“ Holzteile fällt der Umstand ins Gewicht, dass bei einer transparenten
Lackierung oder Lasur – anders als bei einem deckenden Farbanstrich – eine
Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten/lasierten Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht werden kann.

BGH Urteil vom 22.10.2008 – VIII ZR 283/07



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