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17.09.2008
Steuervorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe
Der seit 01.01.2008 geltende Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt - auch im Mangelfall - für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dies schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein.
Eine Einschränkung ergibt sich allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten – wie regelmäßig – die Steuerklassen 3 und 5 wählen. Dann verlagert sich wegen der ungünstigeren Steuerklasse 5 das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten.

BGH Urteil vom 17.09.2008 – XII ZR 72/06



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