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21.01.2009
Berücksichtigung neuer Unterhaltspflichten beim nachehelichen Ehegattenunterhalt
Schuldet der unterhaltspflichtige Ehegatte neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten auch bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts, nämlich bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf aufhängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.

BGH - XII ZR 119/07



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