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14.01.2009
Ehezeitanteil und später bewilligte Rente
Bezieht ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, bildet diese laufende Rente den Bezugspunkt für den Versorgungsausgleich und nicht eine zuvor lediglich gegebene Rentenanwartschaft. Folglich ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist, muss auch der Ehezeitanteil einer später bewilligten Rente auf diesen Zeitpunkt rückbezogen werden.

BGH - XII ZB 74/08



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