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17.06.2009
Nachehelicher Unterhalt bei Betreuung eines Kindes
Der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt dauert nur dann über die ersten drei vollendeten Lebensjahre des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach den im Gesetz genannten kindbezogenen und elternbezogenen Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

BGH XII ZR 102/08;



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