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28.03.2008
Auch ein unrichtiges Schiedsgutachten kann wirksam sein
Schiedsgutachten können nur angegriffen werden, wenn sie "offenbar unrichtig" sind. Unrichtige Gutachten sind daher nicht per se unwirksam. Die offenbare Unrichtigkeit beurteilt sich nach dem von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt. Dem Schiedsgutachten zeitlich nachgelagerte Umstände bleiben unberücksichtigt. Der Maßstab "offenbar unrichtig" kann vertraglich abbedungen werden. Rechtliches Gehör oder ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit des Gutachters muss vereinbart werden, um Geltung zu erfahren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2008 - 16 U 88/07



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