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25.01.2008
Unzulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens bei bereits vorliegendem Schiedsgutachten
Schließen die Parteien eines Bauvertrags nachträglich eine Schiedsgutachtervereinbarung ab und holen sie anschließend einvernehmlich ein Schiedsgutachten ein, so ist der Antrag des Bauherrn auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens unzulässig, wenn die Wirksamkeit der Schiedsgutachterabrede sowie die festgestellten Tatsachen unstreitig sind und das Beweisverfahren nur zur Hemmung der Verjährung dienen soll.

OLG München, Beschluss vom 25.01.2008 - 9 W 2847/07



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