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11.09.2007
ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution) begründet nicht die Einrede des Schiedsvertrags
Nur Schiedssprüche sind der Rechtskraft fähig und begründen die Einrede des Schiedsvertrags. Wenn die ordentlichen Gerichte jederzeit angerufen werden können und nicht als Überprüfungsinstanz dienen, liegt keine Schiedsgerichtsvereinbarung vor. Beim ADR-Verfahren des Schiedsgerichts bei der Wirtschafts- und Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik handelt es sich demgegenüber um ein aufschiebend bedingtes Schiedsgutachten - ähnlich § 18 Nr. 2 VOB/B -, das aber zu keiner Beschränkung der staatlichen Gerichte führt (VO 874/2004 Art. 21 Abs. 4).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2007 - 20 U 21/07



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