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25.09.2008
Verjährung von Mängelansprüchen nach Mängelbeseitigung
Bessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B die Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen sind. Die Hemmung endet auch, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrages ablehnt. Sie endet ferner, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung verweigert und der
Auftragnehmer seinerseits die weitere Mängelbeseitigung ablehnt. Erbringt der Auftragnehmer Mängelbeseitigungsleistungen und werden diese abgenommen, beginnt mit der
Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B.
BGH Urteil vom 25.09.2008 – VII ZR 32/07