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25.09.2008
Änderung der Rechtsprechung zum Kopplungsverbot
Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aussicht, ihm im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam. Ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot liegt auch nicht vor, wenn der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird. Die Beweislast dafür, dass eine verbotene Koppelung zwischen Grundstückserwerb und Architektenauftrag vorliegt, trägt der Bauwillige.

BGH Urteil vom 25.09.2008 – VII ZR 174/07


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