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25.09.2008
Haftung des Architekten für unrichtige Bautenstandsberichte
Den Erwerbern einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung können Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen, wenn dieser schuldhaft unrichtige Bautenstandsberichte erstellt hat, die vereinbarungsgemäß Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen, und dadurch von den Erwerbern nicht geschuldete Zahlungen auf den Erwerbspreis veranlasst hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind die Erwerber in den Schutzbereich des zwischen dem Architekten und dem Veräußerer abgeschlossenen Architektenvertrages einbezogen.

BGH Urteil vom 25.09.2008 – VII ZR 35/07



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