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18.12.2008
Spekulativ überhöhter Einheitspreis im Bauvertrag
Das klagende Bauunternehmen verlangt vom öffentlichen Auftraggeber Mehrvergütung wegen Mengenüberschreitungen in zwei Positionen des Leistungsverzeichnisses der Beklagten, die die Lieferung von Betonstahl und Betonstahlmatten betreffen. Die Mehrmengen von insgesamt ca. 1400 kg hatten sich herausgestellt, nachdem der Auftraggeber für einen bestimmten Baubereich eine bislang fehlende Statik nachgeliefert hatte. Die Klägerin berechnet ihre Mehrvergütung nach § 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 VOB/B unter Heranziehung des von ihr im Leistungsverzeichnis eingesetzten Einheitspreises von 2.045,14 DM/kg. Dieser Preis liegt um mehr als das 800-fache über dem allgemein üblichen Durchschnittspreis von 2,47 DM/kg. Andere Bieter hatten die Positionen zwischen 1,05 DM/kg und 5,93 DM/kg angeboten.

Der Bundesgerichtshof sieht berechtigten Anlass zu der Prüfung, ob die auf die Vergütung der Mehrmengen gerichtete Preisvereinbarung gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstößt.

Eine Vereinbarung zwischen Bauvertragsparteien, nach der dem Auftragnehmer für diejenigen Mengen einer Position, die über die im Leistungsverzeichnis geschätzten Mengen hinausgehen, ein Einheitspreis gezahlt wird, der den üblichen Preis um mehr als das 800-fache übersteigt, verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn der Preisbildung einer sittlich verwerfliches Gewinnstreben zugrunde liegt. Dafür besteht bei einem derart auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung eine Vermutung, die der Auftragnehmer widerlegen kann. Sie wird allerdings nicht allein dadurch ausgeräumt, dass im Baugewerbe üblicherweise so genannte Spekulationspreise eingesetzt werden, wenn für den Auftragnehmer die Erwartung besteht, dass die in der Ausschreibung geschätzten Mengen in Wahrheit deutlich höher sind.

Dies wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, an das der Bundesgerichtshof zurückverwiesen hat.

BGH - VII ZR 201/06



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