mpsh-Anwälte
Röntgenstraße 45
71229 Leonberg

Tel. (07152) 76 49-90
Fax (07152) 76 49-92
E-Mail: info@mpsh-anwaelte.de
Anfahrt / Wegbeschreibung

Aktuelles

Jede neue Nachricht kann etwas bewegen. Wir informieren Sie gern. Ihr Kontakt.

zurück zu "Rund um das Mietobjekt"…

08.10.2008
Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam
Nach der auch auf gewerbliche Mietverhältnisse anwendbaren Inhaltskontrolle des
§ 307 BGB ist eine Formularklausel dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Solches ist der Fall, wenn der Mieter – wie hier – nach dem Inhalt des Formularvertrages zu Schönheitsreparaturen nach starren Fristen verpflichtet und ihm damit der Einwand genommen ist, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben ist.

BGH Urteil vom 08.10.2008 – XII ZR 84/06



© mpsh-Anwälte | www.mpsh-anwaelte.de | Impressum